Satzung

Satzung des Halbblutrennverbands

§ 1 Name, Rechtsform, Geschäftsjahr und Sitz

Der Verband führt den Namen „Deutscher Halbblutrennverband“

Es ist ein gemeinnütziger Verein und in das Vereinsregister einzutragen.

Sitz des Verbandes ist Zweibrücken. Der Sitz des Vereins ist gleichzeitig Erfüllungsort und damit Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und auch gegenüber Dritten.

Der Verein umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke des Verbands

Der Verband fördert die Halbblut-Rennpferdezucht und richtet Halbblutrennen im Amateurbereich aus. Hierfür wird eine gesonderte Liste mit entsprechenden Bestimmungen und Regeln geführt.

§ 3 Verbandsvermögen

Das Verbandsvermögen dient ausschließlich dem Verbandszweck. Der Verband kann Rücklagen bilden da der Verbandszweck sehr kostenintensiv ist.

§ 4 Organe des Verbands

Organe des Verbandes sind:

1 Die Hauptversammlung.

2 Das Präsidium

3 Der Präsident

Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Verbandes.

§ 5 Hauptversammlung

1 Die Hauptversammlung ist entweder eine „ordentliche“ oder eine „außerordentliche“.

2 Die ordentliche Hauptversammlung ist mindestens alle drei Jahre einzuberufen. Sollten schwerwiegende Gründe die Abhaltung der Hauptversammlung nicht zulassen oder unpraktikabel erscheinen lassen, so kann das Präsidium für die Dauer dieser Behinderung oder Erschwernisse von der Einberufung absehen. Die Amtsdauer des Präsidiums verlängert sich alsdann bis zur Abhaltung der ersten Hauptversammlung, die nach dem Wegfall der Behinderung oder Erschwernisse so frühzeitig wie möglich einzuberufen ist, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten.

3 Eine außerordentliche Hauptversammlung muss stattfinden

(a) auf begründeten Antrag des Präsidenten oder des Präsidiums,

(b) auf begründetes Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder, das durch eingeschriebenen Brief dem Präsidenten mitgeteilt wird, innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Zustellung.

4 Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben

(a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,

(b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

(c) Entlastung des Präsidiums,

(d) Wahl der Mitglieder des Präsidiums,

(e) Wahl der Kassenprüfer sowie deren Vertreter,

(f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,

(g) Beschlussfassung über beantragte Satzungsänderungen,

(h) Beschlussfassung über Einsprüche gegen vorläufige Anordnungen

oder Beschlüsse des Präsidiums gemäß.

5 Stimmberechtigt auf der Hauptversammlung sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden Mitgliedern. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit. Beschlüsse über die Auflösung des Verbands bedürfen der Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt eine solche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht zustande, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmanteilen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor dem Termin.

§ 6 Präsidium

1 Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer und dem Fachbereich Öffentlichkeitsarbeit sowie 2 Beisitzer.

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident; beide sind alleinvertretungsbefugt und die Leiter der Fachbereiche sind diesen beiden gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig.

2 Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während seiner Amtszeit aus dem Präsidium aus, so beruft der Präsident auf Beschluss des Präsidiums ein Mitglied, das das Amt des Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl kommissarisch ausübt.

Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich der Hauptversammlung oder durch die ergänzenden Ordnungen anderen Einrichtungen vorbehalten sind.

Entscheidungen des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit getroffen, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Vertretungsfall die Stimme des Vizepräsidenten. Das Präsidium trifft Entscheidungen im Allgemeinen auf Präsidiumssitzungen und ist dort beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Präsidenten oder des Vizepräsidenten anwesend sind.

Über Entscheidungen auf Präsidiumssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen. Die weiteren Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder des Präsidiums werden in der Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium sich selbst gibt.

Zur Unterstützung der Arbeit der Präsidiumsmitglieder kann das Präsidium Ausschüsse und Projektgruppen zu Sonderthemen berufen. Aufgaben und Befugnisse regeln sich nach der jeweiligen Geschäftsordnung und den einschlägigen Beschlüssen des Präsidiums.

Das Präsidium beschließt die Regeln und Bestimmungen für die Abhaltung von Halbblutrennen. Das Präsidium ist darüber hinaus befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu beschließen, die der Hauptversammlung obliegen; hierzu gehören notwendige Änderungen der Satzung und der Ordnungen.

§ 7 Mitgliedschaft

Jede natürliche und jede juristische Person kann Mitglied des Verbands werden. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder ausdrücklich Bevollmächtigte vertreten. Die Aufnahme als Mitglied bedarf eines Antrages des Bewerbers.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste, oder durch Auflösung des Verbandes.

Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Verbands-Ämter und Ehren. Hiervon unberührt bleiben die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen, insbesondere Zahlung rückständiger Beiträge. Für das laufende Geschäftsjahr entrichtete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung. Diese ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig und an den Präsidenten zu richten.

Die Streichung ist eine fristlose, mit sofortiger Wirkung eintretende Beendigung der Mitgliedschaft Vor der Streichung ist die betroffene Person durch den Verband von der beabsichtigten Streichung zu unterrichten. Sie wird rechtswirksam durch Mitteilung des Beschlusses an die Geschäftsstelle. Eine Streichung erfolgt durch Beschluss des Präsidiums, wenn das Mitglied nach zweimaliger Aufforderung geldwerte Forderungen des Clubs nicht bis zum Ablauf der gesetzten Frist erfüllt hat, oder wenn Personen vereinsschädigend handeln.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Wahlrecht – jedes Mitglied ist ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu allen Ehrenämtern des Verbandes wählbar, wenn es diesem mindestens 12 Monate angehört,

(b) jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zur Abgabe seiner Stimme auf den Hauptversammlung berechtigt.

Ein Mitglied kann mehrere Ehrenämter gleichzeitig bekleiden. Jedes Mitglied hat das Recht sich an den Aktivitäten des Verbandes zu beteiligen.

§ 10 Finanzierung und Rechnungslegung

Der Verband kann Mitgliedsbeiträge und Gebühren erheben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung beschlossen.

Das Präsidium legt weitere Gebühren und deren Höhe fest.

Der Mitgliedsbeitrag ist von dem beitragspflichtigen Mitglied per Lastschriftenzug, oder spätestens am 28. Februar desjeweiligen Geschäftsjahres unaufgefordert zu entrichten.

Aufnahmegebühren und sich aus der Satzung und den Bestimmungen und Regeln ergebende sonstige finanzielle Verpflichtungen des Mitgliedes sind sofort bei Eintritt des jeweiligen Ereignisses fällig, es sei denn, es ist im Einzelfall ein besonderer Fälligkeitstermin benannt.

Erfolgt kein Eingang innerhalb von 14 Tagen nach dem Fälligkeitstermin, gerät das säumige Mitglied automatisch in Verzug; es kann die zwangsweise Eintreibung erfolgen, ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedarf.

Die Verwendung des Verbandsvermögens trifft das Präsidium, soweit die Hauptversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt.

Der Fachbereichsleiter für Finanzen ist verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs die Einnahmen-Überschuss-Rechnung dem Präsidium vorzulegen.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung muss durch zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer, die nicht dem Präsidium angehören dürfen, geprüft werden.

Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Rechnungsprüfungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung zu berichten.

§ 11 Anfallberechtigung

Bei der Auflösung des Verbandes fällt das Restvermögen an eine Institution des deutschen Galopprennsportes und ist zu Gunsten des deutschen Amateurrennsportes zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Gründung des Deutschen Halbblutrennverbandes in Kraft.